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Grundlagen und Entscheidungshilfe

Steuern: Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Für die typische Anlage auf dem Einfamilienhaus lautet die Antwort seit 2023: keine Einkommensteuer, keine Umsatzsteuer auf den Kauf, keine Gewerbeanmeldung, keine Erklärung. Spannend wird es erst bei größeren Anlagen, bei Mehrfamilienhäusern und wenn Sie Strom an andere verkaufen. Hier steht zuerst die Kurzfassung und danach die Regeln im Einzelnen.

0 %

Umsatzsteuer beim Kauf

Module, Wechselrichter, Speicher und Montage – für Anlagen auf und an Wohngebäuden

30 kWp

je Einheit steuerfrei

Einspeisung, Eigenverbrauch und Stromverkauf sind bis hierhin einkommensteuerfrei

100 kWp

je Person höchstens

Alle Anlagen zusammen – wer darüber liegt, verliert die Befreiung ganz

25.000 €

Kleinunternehmergrenze

Umsatz im Vorjahr – darunter keine Umsatzsteuer auf verkauften Strom

Für wen ist diese Seite?

Sie ist für alle, die vor oder nach dem Kauf wissen wollen, ob sie mit dem Finanzamt etwas zu tun bekommen – und für die, bei denen die Antwort nicht einfach „nein" ist.

  • Sie planen eine Anlage auf Ihrem Einfamilienhaus und wollen wissen, ob Sie Steuern zahlen oder etwas anmelden müssen
  • Sie vermieten Wohnungen und überlegen, Ihren Mietern den Strom vom Dach zu verkaufen
  • Ihre Firma bekommt eine Anlage aufs Hallendach – mit mehr als 30 Kilowatt
  • Der Nachbar möchte Strom von Ihrem Dach kaufen
  • Sie haben vor 2023 eine Anlage gekauft, damals die Vorsteuer gezogen und wissen nicht, was davon heute noch gilt
  • Sie haben mehrere Anlagen, etwa auf dem Wohnhaus, der Scheune und einem vermieteten Haus

Die Kurzfassung

Bis 30 kWp je Einheit, höchstens 100 kWp Darüber
Einkommensteuer Steuerfrei – egal, wohin der Strom geht Gewerbliche Einkünfte, Gewinn wird versteuert
Gewerbesteuer Steuerfrei Grundsätzlich ja, Freibetrag 24.500 €
Umsatzsteuer beim Kauf 0 % 0 % auf Wohngebäuden, sonst 19 % mit Vorsteuerabzug
Umsatzsteuer auf verkauften Strom Kleinunternehmer: keine, sonst 19 % 19 %

Für die Anlage auf dem eigenen Einfamilienhaus heißt das: Das Finanzamt ist außen vor. Keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, keine Steuer auf den Ertrag, keine Erklärung. (Stand: September 2026)

Alles, was jetzt folgt, brauchen Sie nur, wenn Ihre Anlage größer ist, auf einem Mehrfamilien- oder Firmengebäude steht oder wenn Sie Strom an jemand anderen als den Netzbetreiber verkaufen.

Einkommensteuer: die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

Seit 2022 sind die Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit. Das gilt für die Einspeisevergütung, für den selbst verbrauchten Strom, für Strom, den Sie verkaufen, und für den Erlös, wenn Sie die Anlage später verkaufen.

Die Grenzen

Maßgeblich ist die Bruttoleistung der Module laut Marktstammdatenregister. Der Speicher zählt nicht mit.

  • Anlagen seit 2025: bis 30 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit, egal auf welchem Gebäude.
  • Anlagen bis Ende 2024: bis 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, zum Beispiel einer Halle; bis 15 Kilowatt je Einheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden.
  • Und für alle: höchstens 100 Kilowatt zusammen je Steuerpflichtigem oder je Personengesellschaft.

Die 100 Kilowatt sind eine Freigrenze. Wer darüber liegt, verliert die Befreiung für alle Anlagen, nicht nur für den Teil darüber. Das wird am häufigsten übersehen, wenn mehrere Dächer zusammenkommen. (Stand: September 2026)

Was aus der Befreiung folgt

Kosten sind nicht absetzbar. Wer keine Steuern auf die Erträge zahlt, kann auch Anschaffung, Abschreibung, Kreditzinsen und Wartung nicht abziehen.

Keine Abfärbung. Eine steuerfreie Anlage macht eine freiberufliche Praxis oder eine vermögensverwaltende Gesellschaft nicht mehr zum Gewerbebetrieb.

Auch für Firmen. Die Befreiung gilt auch für eine GmbH, dort je Gesellschaft gerechnet.

Wenn die Anlage größer ist

Oberhalb der Grenzen ist die Anlage ein Gewerbebetrieb. Dann gilt:

  • Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung und Anlage G,
  • Abschreibung linear über 20 Jahre, dazu Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG möglich,
  • selbst verbrauchter Strom wird als Entnahme angesetzt, üblicherweise mit den Selbstkosten je Kilowattstunde,
  • Gewerbesteuer, wobei der Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn bei den meisten Anlagen nicht überschritten wird.

Ob sich das rechnet, ist eine Frage für den Steuerberater – nicht selten lohnt sich eine gewerbliche Anlage wegen der Abschreibung am Anfang.

Umsatzsteuer: zwei getrennte Fragen

Bei der Umsatzsteuer geht es um zwei Dinge, die man auseinanderhalten muss: was Sie beim Kauf der Anlage zahlen und was Sie auf den Strom aufschlagen, den Sie verkaufen.

Beim Kauf: der Nullsteuersatz

Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Steuersatz von null Prozent, wenn

  • Sie die Anlage selbst betreiben und
  • sie auf oder in der Nähe einer Wohnung, eines Wohngebäudes, eines öffentlichen oder gemeinnützig genutzten Gebäudes steht.

Bei Anlagen bis 30 Kilowatt laut Marktstammdatenregister gilt die zweite Bedingung immer als erfüllt – auch auf einer Gewerbehalle.

Mit 0 % Mit 19 %
Module, Wechselrichter, Speicher Wallbox
Unterkonstruktion, Solarkabel Wartung und Reparatur ohne neue Bauteile
Zähler, Energiemanagement, Schutzeinrichtungen Miete oder Pacht einer Anlage
Montage, auch beim Nachrüsten eines Speichers

Steht eine Anlage über 30 Kilowatt auf einer Firmenhalle, gelten 19 Prozent. Das Unternehmen holt sie sich als Vorsteuer zurück; es kostet also im Ergebnis nichts.

Beim Betrieb: Kleinunternehmer oder nicht

Ob Sie auf verkauften Strom Umsatzsteuer aufschlagen, entscheidet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG:

  • Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und
  • im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro. Wer diese Grenze im Laufe des Jahres überschreitet, ist ab diesem Umsatz sofort regelbesteuert.

Gezählt werden alle Umsätze einer Person, nicht nur die der Anlage. Steuerfreie Wohnungsmieten bleiben außen vor. (Stand: September 2026)

Freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, war früher üblich, weil man sich so die Umsatzsteuer auf die Anlage zurückholen konnte. Seit dem Nullsteuersatz gibt es nichts mehr zurückzuholen – und der Verzicht bindet fünf Jahre.

Altanlagen mit Vorsteuerabzug

Wer vor 2023 gekauft und die Vorsteuer gezogen hat, versteuert weiterhin den Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe und führt Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung ab. Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Bindung ist ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich. Eine Überführung der Anlage ins Privatvermögen ohne Umsatzsteuer geht nur, wenn der Strom ganz überwiegend selbst verbraucht wird. Das ist ein Fall für den Steuerberater.

Wer den Strom bekommt – und was das steuerlich bedeutet

Für die Einkommensteuer ist es gleich, wer Ihren Strom abnimmt: Innerhalb der Grenzen ist alles steuerfrei. Unterschiede gibt es nur bei der Umsatzsteuer.

Abnehmer Kleinunternehmer Regelbesteuert
Netzbetreiber (Einspeisevergütung) Vergütung ohne Umsatzsteuer Netzbetreiber zahlt Vergütung plus 19 %, Sie führen sie ab
Direktvermarkter, Stromhändler Ohne Umsatzsteuer In der Regel Reverse Charge: Der Käufer schuldet die Steuer
Mieter (auch Mieterstrom) Ohne Umsatzsteuer 19 % auf den Strompreis
Nachbar Ohne Umsatzsteuer 19 % auf den Strompreis
Firma oder Gewerbemieter Ohne Umsatzsteuer 19 %, die Firma zieht sie als Vorsteuer ab
Mitarbeiter (Laden am Firmenparkplatz) Für den Mitarbeiter einkommensteuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG ebenso

Mieter und Mieterstrom

Strom ist keine Nebenleistung der Miete wie Wasser oder Heizung, sondern eine eigene Lieferung. Auch wer seine Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet, muss auf den Strom also 19 Prozent aufschlagen – es sei denn, er ist Kleinunternehmer. Die Mieten selbst zählen dabei nicht zur Kleinunternehmergrenze.

Einkommensteuerlich bleibt der Stromverkauf innerhalb der Grenzen frei, einschließlich eines Mieterstromzuschlags. Wer als Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nutzt, sollte vorher prüfen lassen, ob die Stromerlöse die zulässigen Bagatellgrenzen überschreiten.

Nachbarn

Ob über eine eigene Leitung oder seit Juni 2026 über das Energy Sharing im öffentlichen Netz nach § 42c EnWG: Steuerlich ist das ein Stromverkauf wie an einen Mieter. Einkommensteuerfrei innerhalb der Grenzen, umsatzsteuerfrei für Kleinunternehmer. (Stand: September 2026)

Die eigene Firma

Steht die Anlage auf dem Betriebsgebäude und versorgt den Betrieb, senkt sie schlicht die Stromkosten. Eine Entnahme gibt es nicht, und die Umsatzsteuer ist für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen neutral. Lädt die Firma die Autos ihrer Mitarbeiter kostenlos, ist das für die Mitarbeiter steuerfrei.

Und die Stromsteuer?

Wer Strom an Dritte liefert, sollte auch an die Stromsteuer denken. Strom aus kleinen Anlagen, der im räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbraucht wird, ist in aller Regel davon befreit. Bei Mieterstrommodellen und größeren Anlagen lohnt trotzdem ein Blick in die Regeln des Hauptzollamts.

Was wir dafür tun

Die Rechnung. Wir weisen den Nullsteuersatz richtig aus und trennen Positionen mit 19 Prozent, etwa die Wallbox, sauber ab.

Die Anmeldung. Die Leistung im Marktstammdatenregister ist die Zahl, an der die Steuerfreiheit hängt. Wir tragen sie ein und geben Ihnen die Bestätigung mit.

Die Planung. Wenn Sie nah an einer Grenze liegen, etwa bei 30 oder 100 Kilowatt, sagen wir Ihnen das vorher. Ob ein Modul mehr oder weniger steuerlich einen Unterschied macht, klären Sie dann mit Ihrem Steuerberater, bevor wir bauen.

Wichtig: Das ist keine Steuerberatung

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Stand September 2026 wieder. Sie ist keine Steuer- oder Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Wir sind ein Handwerksbetrieb und dürfen nach dem Steuerberatungsgesetz nicht steuerlich beraten. Gesetze, Schreiben des Bundesfinanzministeriums und Urteile ändern sich häufig. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.

Was in Ihrem Fall gilt, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder Ihrem Finanzamt – besonders bei Mieterstrom, Firmenanlagen, mehreren Anlagen, Altanlagen mit Vorsteuerabzug und allem über 30 Kilowatt.

Was Sie davon haben

Die Punkte, auf die es ankommt.

  1. 01

    Die Kaufrechnung kommt ohne Umsatzsteuer

    Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Module, Wechselrichter, Speicher und die Montage der Steuersatz null Prozent, wenn die Anlage auf oder an einem Wohngebäude steht. Bei Anlagen bis 30 Kilowatt laut Marktstammdatenregister wird das gar nicht erst geprüft. Sie zahlen auf unsere Rechnung also keine Mehrwertsteuer und müssen dafür auch nichts beim Finanzamt zurückholen.

  2. 02

    Die Erträge sind einkommensteuerfrei

    Einspeisevergütung, eingesparter Strom, Strom für das eigene Auto und sogar Geld von Mietern oder Nachbarn: Bis 30 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit ist das alles steuerfrei. Wofür der Strom verwendet wird, spielt keine Rolle. Das gilt auch für den Erlös, wenn Sie die Anlage später mitsamt dem Haus verkaufen.

  3. 03

    Kein Gewerbe, keine Erklärung

    Eine steuerfreie Anlage gehört nicht in die Steuererklärung – keine Einnahmenüberschussrechnung, keine Anlage G, keine Gewerbesteuer. Wer als Kleinunternehmer gilt, muss sich für die Anlage auch nicht beim Finanzamt erfassen lassen.

  4. 04

    Die Anlage färbt nicht ab

    Früher konnte eine Photovoltaikanlage eine Arztpraxis oder eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft steuerlich zum Gewerbebetrieb machen. Das ist vorbei: Eine steuerfreie Anlage färbt nicht mehr auf andere Einkünfte ab.

  5. 05

    Mieterstrom geht ohne Steuererklärung

    Auch wer den Strom vom Dach an seine Mieter verkauft, bleibt bei der Einkommensteuer frei, solange die Anlage innerhalb der Grenzen liegt. Was dann noch zu klären ist, ist die Umsatzsteuer – und die entfällt für Kleinunternehmer ebenfalls.

  6. 06

    Die Zahlen fürs Finanzamt haben wir

    Leistung laut Marktstammdatenregister, Inbetriebnahmedatum, Zählernummern, Rechnung mit ausgewiesenem Nullsteuersatz: Alles, was Ihr Steuerberater wissen will, liegt bei uns ohnehin vor. Wir geben es Ihnen gern mit.

Ehrlich gesagt

Wo die Grenzen liegen.

Kein System passt überall. Diese Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie sich entscheiden – wir sprechen sie im Beratungstermin ohnehin an.

  • Die 100-Kilowatt-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wer mit allen Anlagen zusammen darüber liegt, verliert die Steuerfreiheit nicht nur für den Teil darüber, sondern für alles. Gezählt wird je Steuerpflichtigem bzw. je Personengesellschaft – Anlagen auf Scheune, Ferienhaus und vermietetem Haus werden zusammengerechnet. (Stand: September 2026)
  • Steuerfreiheit heißt auch: Keine Kosten absetzen. Anschaffung, Abschreibung, Zinsen, Versicherung und Wartung einer steuerfreien Anlage mindern Ihre Steuer nicht. Wer bewusst eine größere, gewerbliche Anlage betreibt, kann sie dagegen abschreiben – zahlt aber auch Steuern auf den Gewinn.
  • Die Wallbox fällt nicht unter den Nullsteuersatz, ebenso wenig reine Wartung und Reparatur ohne neue Bauteile. Auf diese Positionen stehen auf der Rechnung 19 Prozent.
  • Stromverkauf an Mieter ist umsatzsteuerlich keine Nebenleistung der Miete, sondern eine eigene Lieferung. Wer kein Kleinunternehmer ist, weil er zum Beispiel gewerblich vermietet oder andere Umsätze hat, schlägt auf den Strompreis 19 Prozent auf.
  • Wer mit seinem Vermietungsunternehmen die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nutzt, riskiert sie durch Stromverkauf oberhalb bestimmter Bagatellgrenzen. Das muss vor dem ersten Mieterstromvertrag geklärt sein.
  • Wir sind Handwerker, keine Steuerberater, und dürfen Sie steuerlich nicht beraten. Diese Seite erklärt die allgemeinen Regeln. Was in Ihrem Fall gilt, klären Sie mit Ihrem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder Ihrem Finanzamt.

Häufige Fragen

Muss ich meine Anlage beim Finanzamt anmelden?

Für eine Anlage bis 30 Kilowatt auf dem eigenen Einfamilienhaus in aller Regel nicht. Die Erträge sind einkommensteuerfrei, und als Kleinunternehmer müssen Sie für die Anlage keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben. Anmelden müssen Sie die Anlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister – das übernehmen wir. (Stand: September 2026)

Zählt der Speicher zu den 30 Kilowatt?

Nein. Maßgeblich ist die Bruttoleistung der Module laut Marktstammdatenregister, in Kilowatt peak. Die Kapazität des Speichers und die Leistung des Wechselrichters spielen für die Grenze keine Rolle.

Was gilt beim Mehrfamilienhaus?

Für Anlagen, die seit 2025 angeschafft wurden, gelten 30 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit, egal um welches Gebäude es sich handelt. Auf einem Haus mit vier Wohnungen bleiben also bis zu 120 Kilowatt steuerfrei – vorausgesetzt, die 100-Kilowatt-Obergrenze je Eigentümer ist nicht überschritten. Für ältere Anlagen auf Mehrfamilienhäusern lag die Grenze bei 15 Kilowatt je Einheit. (Stand: September 2026)

Muss ich auf den eigenen Verbrauch Steuern zahlen?

Bei einer neuen Anlage nicht: Der Eigenverbrauch ist einkommensteuerfrei, und da die Anlage ohne Umsatzsteuer gekauft wurde, fällt auch keine Umsatzsteuer darauf an. Anders sieht es bei Altanlagen aus, für die der Betreiber damals die Vorsteuer zurückgeholt hat – dort wird der Eigenverbrauch weiterhin mit Umsatzsteuer belegt.

Ich habe meine Anlage vor 2023 mit Vorsteuerabzug gekauft. Was jetzt?

Die Einkommensteuerfreiheit gilt rückwirkend seit 2022 auch für Sie. Bei der Umsatzsteuer bleiben Sie an Ihre Wahl gebunden, solange die Fünf-Jahres-Frist läuft. Danach können Sie zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Ob sich die Anlage ohne Umsatzsteuer ins Privatvermögen überführen lässt, hängt davon ab, wie viel Strom Sie selbst verbrauchen – das sollte Ihr Steuerberater durchrechnen.

Was ist mit der Kleinunternehmerregelung?

Kleinunternehmer stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung und führen keine ab. Seit 2025 gilt: Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro. Gezählt werden alle Umsätze einer Person, nicht nur die der Anlage – steuerfreie Wohnungsmieten bleiben dabei außen vor. Seit dem Nullsteuersatz lohnt es sich fast nie mehr, freiwillig darauf zu verzichten. (Stand: September 2026)

Bekomme ich mit Steuerfreiheit trotzdem die Einspeisevergütung?

Ja, in voller Höhe. Die Steuerfreiheit betrifft nur das Finanzamt, nicht das, was der Netzbetreiber zahlt. Kleinunternehmer bekommen die Vergütung ohne Umsatzsteuer; wer regelbesteuert ist, bekommt 19 Prozent obendrauf und führt sie ans Finanzamt ab.

Kann ich den Handwerkerbonus für die Montage geltend machen?

Das ist bei Photovoltaikanlagen umstritten und hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie Ihren Steuerberater, bevor Sie damit rechnen. Wir weisen den Lohnanteil auf Wunsch auf der Rechnung gesondert aus.

Im Beratungstermin prüfen wir das an Ihrem Dach.

Wir nehmen das Dach per Drohne auf, rechnen die Varianten durch und legen Ihnen die Zahlen nebeneinander. Unverbindlich und kostenlos.

Und wie geht es dann weiter? So läuft es bei uns ab – vom ersten Anruf bis zur angemeldeten Anlage.

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